Satzung Villinger Alphörner
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen »Villinger Alphörner und hat seinen Sitz in 78050 Villingen-Schwenningen im Schwarzwald.
Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg eingetragen werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und ZieIe
1. Der Verein dient der Förderung der Blasmusik auf einer breiten Grundlage und der Pflege des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums,
2. Um diesen Zweck zu erreichen, nimmt der Verein folgende Aufgaben wahr:
a) Förderung der Ausbildung von Musikern und Jungrnusikem,
b) Durchführung regelmäßiger Konzerte und sonstiger kultureller Veranstaltungen
c) Teilnahme an kulturellen Konzerten und Veranstaltungen.
d) Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde,
e) Teilnahme an Veranstaltungen befreundeter Alphorngruppen,
f) Förderung internationaler Begegnungen zum Zwecke des kulturellen Austausches
Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit
seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
§3 Gemeinnützigkeit
1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes »steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er folgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismaßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vreins. oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vermögen des Vreins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts der Stadt Villingen-Schwenningen zwecks Verwendung für einen gemeinnützig Verein.
§4 Mitgliedschaft
1. Dem Verein gehören an:
a) aktive Mitglieder (Musiker und Jungmusiker)
b) passive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
2. Aktive Mitglieder sind natürliche Personen, die in der Alphorngruppe spielen.
3. Passive Mitglieder sind natürliche Personen
4. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Blasmusik und um dem Verein besondere Verdienste erworben haben und von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind
§5 Aufnahme
1. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrages beim Vorstand. Über
die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Anträge von Personen unter 18 Jahren bedürfen der Mitunterzeichnung durch die Erziehungsberechtigten.
2. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied diese Satzung und die von der
Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen (Beiträge Ausbildungsgebühren
Arbeitseinsatz Arbeitsveranstaltungen, usw.) an
3. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Einspruch erheben.
Über den Einspruch entscheidet die Hauptversammlung. Ihre Entscheidung ist gültig.
§6 Austritt und Ausschluss
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
a) Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig Er ist mindestens 3 Monate
vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich oder in Textform zu erklären.
b) Mitglieder, die Ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung
verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen
können durch den Vorstand ausgeschlossen werden
Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstandes Einspruch
einlegen, über den die Hauptversammlung entscheidet. Der Ausschluss erfolgt mit dem
Datum der Beschlussfassung, bei einem Einspruch mit dem Datum der Beschlussfassung
durch die Jahreshauptversammlung
2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöscht jeder Anspruch an den Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben das Recht, nach den Bestimmungen dieser Satzung an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die
Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen.
3. Alle passiven Mitglieder entrichten den in der Hauptversammlung beschlossenen
Mitgliedsbeitrag. Dieser ist jährlich im Monat März zu entrichten.
§8 Organe
Organe des Vreins sind:
a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
§9 Hauptversammlung
1. Die Hauptversammlung ist das Hauptorgan des Vereins und die Vertretung aller den
Villinger Alphörnern angehörenden Mitglieder.
2. Die ordentliche Hauptversammlung ist einmal im Geschäftsjahr im 1. Quartal einzuberufen. Sie
ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder von einem Viertel der
Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird (außerordentliche
Hauptversammlung). Sie ist vom Vorstand, Im Falle dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter, mit einer Frist von mindestens 4 Wochen unter Bekanntgabe des Zeitpunktes des
Tagungsortes und der Tagesordnung durch schriftliche oder textliche Einladung einzuberufen. Die Tagesordnung ist mit einer Frist von mindestens 4 Wochen den Mitgliedern bekannt zu machen.
3. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung oder zur Beschlussfassung in der Hauptversammlung
müssen spätestens 1 Woche vor der Versammlung beim Vorsitzenden der Villinger Alphörner Schriftlich oder in Textform mit Begründung eingereicht werden In der Einladung ist hierauf
hinzuweisen Über die Zulassung von später eingegangenen Anträgen entscheidet die
Hauptversammlung..
4. Die Hauptversammlung wird vorn Vorsitzenden der Villinger Alphörner , im Falle von
dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, geleitet
5. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder beschlussfähig.
6. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur von anwesenden
Mitgliedern ausgeübt werden.
7. Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse durch Abstimmungen (Sachentscheidungen) und
Wahlen (Personalentscheidungen), die in der Regel offen durchgeführt werden. Über einen Antrag
auf die Durchführung einer geheimen Abstimmung oder Wahl entscheidet die Hauptversarnmlung
in offener Abstimmung
8. Beschlüsse der Hauptversammlung der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder werden mit
einfacher Mehrheit gefasst, sofern nicht aufgrund dieser Satzung eine andere Mehrheit
vorgeschrieben ist Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
9. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
Wird eine solche Mehrheit von keinem Bewerber erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern
mit den meisten Stimmen unverzüglich eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit im zweiten
Wahlgang entscheidet das Los.
10. Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Beschlüsse sind wörtlich zu protokollieren. Die Niederschrift und die Beschlüsse sind vorn Versammlungsleiter und
Schriftführer zu unterzeichnen.
§10 Aufgaben der Hauptversammlung
1. Die Hauptversammlung ist zuständig für die
a) Wahl der Vorstandsmitglieder und des Kassenprüfers
b) Entgegennahme von Berichten des Vorstandes und seiner einzelnen Mitglieder sowie der
Kassenprüfer
c) Genehmigung der Haushaltsführung und der Grundsätze künftiger finanzieller Ausgestaltung
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
e) Entlastung des Vorstandes
f) Änderung der Satzung,
g) Auflösung des Vereins
§ 11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Kassier,
Der Vorstand der Villinger Alphörner gem §26 Abs. 1 BGB besteht aus Buchst. a) – d)
2. Die Villinger Alphörner werden gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden
oder 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
3. Der Vrstand wird vorn Vorsitzenden der Villinger Alphörner, im Falle dessen Verhinderung
von seinem Stellvertreter einberufen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand binnen einer Frist von 2 Wochen zu einer Sitzung einzuberufen,
4. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Für die
Beschlussfassung gelten die gleichen Bestimmungen wie bei der Hauptversammlung (§ 10).
5 Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden der Villinger Alphörner im Falle
dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Über die Vorstandsbeschlüsse ist eine
Niederschrift anzufertigen die vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist
§12 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins soweit nicht die
Hauptversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder des Gesetzes zuständig ist.
Weiterhin ist der Vorstand verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung.
2. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern
übertragen.
§13 Kassenprüfer
1. Von der Hauptversammlung ist ein Kassenprüfer zu wählen. Er darf nicht Mitglied des
Vorstandes sein.
2. Der Kassenprüfer hat die Aufgabe rechtzeitig vor der Hauptversammlung gemeinsam die vorn
Kassier der Villinger Alphörner geführte Vereinskasse zu prüfen Dabei hat er
insbesondere die ordnungsgemäße Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben aufgrund der
hierfür erforderlichen Belege sowie den sich hieraus ergehenden Kassen bestand festzustellen.
3. Über das Ergebnis der Kassenprüfung ist in der Hauptversammlung zu berichten.
§14 Wahlen, Arntsdauer und besondere Bestimmungen
1. Die Mitglieder des Vorstandes (§11 Buchstabe a) – d), der Kassenprüfer (§ 14 Ziffer 1) werden der Hauptversammlung für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die
Gewählten bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
2. Der Vorstand (§ 11 Buchst. a) – d) ) wird im rollierenden System gewählt und zwar der
Vorsitzende und Kassierer und ein stellvertretender Vorsitzender zuerst.
3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder der Kassenprüfung vorzeitig aus, so muß in der nächsten Hauptversammlung eine Ersatzwahl vorgenommen werden. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Ersatzwahl ein Mitglied kommissarisch mit der Aufgabe des Ausgeschiedenen zu beauftragen.
4. Scheidet während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes aus, erfolgen
automatisch Neuwahlen in einer außerordentlichen Hauptversammlung, die vom verbliebenen
Vorstand innerhalb 16 Tagen nach Ausscheiden des Vorstandsmitgliedes einzuberufen ist.
5. Das Amt eines jeden Mitgliedes des Vorstandes und der Kassenprüfer wird ehrenamtlich
wahrgenommen. Für den bei der Ausübung des Amtes entstehenden Aufwand kann eine
Entschädigung gezahlt werden, über deren Höhe der Vorstand beschließt.
§15 Satzungsänderung
Eine Änderung dieser Satzung bedarf einer 2/3-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten
Mitglieder der Hauptversammlung Zur Änderung muß ein schriftlicher Antrag vorliegen dieser
muß auf der Tagesordnung zur Hauptversammlung aufgeführt sein
2. Jede Satzungsänderung ist unverzüglich dem zuständigen Amtsgericht Registergericht und
Finanzamt mitzuteilen.
§ 16 Auflösung
1. Der Verein wird aufgelöst, wenn sich dafür mindestens 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten
Mitglieder aussprechen Zur Auflösung muß ein schriftlicher Antrag vorliegen dieser muß auf der
Tagesordnung zur Hauptversammlung aufgeführt sein.
2. Das Vermögen wird gemäß § 3 Ziffer 4 der Satzung verwendet.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 03.05.2023 errichtet und beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgericht Freiburg in Kraft.
Villingen, den 03.05.2023