Satzung Villinger Alphörner

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen »Villinger Alphörner und hat seinen Sitz in 78050 Villingen-Schwenningen im Schwarzwald.

Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg eingetragen werden.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und ZieIe

1. Der Verein dient der Förderung der Blasmusik auf einer breiten Grundlage und der Pflege des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums,

2. Um diesen Zweck zu erreichen, nimmt der Verein folgende Aufgaben wahr:

a) Förderung der Ausbildung von Musikern und Jungrnusikem,

b) Durchführung regelmäßiger Konzerte und sonstiger kultureller Veranstaltungen

c) Teilnahme an kulturellen Konzerten und Veranstaltungen.

d) Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde,

e) Teilnahme an Veranstaltungen befreundeter Alphorngruppen,

f) Förderung internationaler Begegnungen zum Zwecke des kulturellen Austausches

Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit

seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

§3 Gemeinnützigkeit

1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnittes »steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er folgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismaßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vreins. oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das

Vermögen des Vreins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts der Stadt Villingen-Schwenningen zwecks Verwendung für einen gemeinnützig Verein.

§4 Mitgliedschaft

1. Dem Verein gehören an:

a) aktive Mitglieder (Musiker und Jungmusiker)

b) passive Mitglieder

c) Ehrenmitglieder

2. Aktive Mitglieder sind natürliche Personen, die in der Alphorngruppe spielen.

3. Passive Mitglieder sind natürliche Personen

4. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Blasmusik und um dem Verein besondere Verdienste erworben haben und von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind

§5 Aufnahme

1. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrages beim Vorstand. Über

die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Anträge von Personen unter 18 Jahren bedürfen der Mitunterzeichnung durch die Erziehungsberechtigten.

2. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied diese Satzung und die von der

Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen (Beiträge Ausbildungsgebühren

Arbeitseinsatz Arbeitsveranstaltungen, usw.) an

3. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Einspruch erheben.

Über den Einspruch entscheidet die Hauptversammlung. Ihre Entscheidung ist gültig.

§6 Austritt und Ausschluss

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

a) Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig Er ist mindestens 3 Monate

vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich oder in Textform zu erklären.

b) Mitglieder, die Ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung

verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen

können durch den Vorstand ausgeschlossen werden

Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstandes Einspruch

einlegen, über den die Hauptversammlung entscheidet. Der Ausschluss erfolgt mit dem

Datum der Beschlussfassung, bei einem Einspruch mit dem Datum der Beschlussfassung

durch die Jahreshauptversammlung

2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöscht jeder Anspruch an den Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben das Recht, nach den Bestimmungen dieser Satzung an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die

Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen.

3. Alle passiven Mitglieder entrichten den in der Hauptversammlung beschlossenen

Mitgliedsbeitrag. Dieser ist jährlich im Monat März zu entrichten.

§8 Organe

Organe des Vreins sind:

a) die Hauptversammlung

b) der Vorstand

§9 Hauptversammlung

1. Die Hauptversammlung ist das Hauptorgan des Vereins und die Vertretung aller den

Villinger Alphörnern angehörenden Mitglieder.

2. Die ordentliche Hauptversammlung ist einmal im Geschäftsjahr im 1. Quartal einzuberufen. Sie

ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder von einem Viertel der

Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird (außerordentliche

Hauptversammlung). Sie ist vom Vorstand, Im Falle dessen Verhinderung von seinem

Stellvertreter, mit einer Frist von mindestens 4 Wochen unter Bekanntgabe des Zeitpunktes des

Tagungsortes und der Tagesordnung durch schriftliche oder textliche Einladung einzuberufen. Die Tagesordnung ist mit einer Frist von mindestens 4 Wochen den Mitgliedern bekannt zu machen. 

3. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung oder zur Beschlussfassung in der Hauptversammlung

müssen spätestens 1 Woche vor der Versammlung beim Vorsitzenden der Villinger Alphörner Schriftlich oder in Textform mit Begründung eingereicht werden In der Einladung ist hierauf

hinzuweisen Über die Zulassung von später eingegangenen Anträgen entscheidet die

Hauptversammlung..

4. Die Hauptversammlung wird vorn Vorsitzenden der Villinger Alphörner , im Falle von

dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, geleitet

5. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden stimmberechtigten

Mitglieder beschlussfähig.

6. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur von anwesenden

Mitgliedern ausgeübt werden.

7. Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse durch Abstimmungen (Sachentscheidungen) und

Wahlen (Personalentscheidungen), die in der Regel offen durchgeführt werden. Über einen Antrag

auf die Durchführung einer geheimen Abstimmung oder Wahl entscheidet die Hauptversarnmlung

in offener Abstimmung

8. Beschlüsse der Hauptversammlung der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder werden mit

einfacher Mehrheit gefasst, sofern nicht aufgrund dieser Satzung eine andere Mehrheit

vorgeschrieben ist Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

9. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

Wird eine solche Mehrheit von keinem Bewerber erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern

mit den meisten Stimmen unverzüglich eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit im zweiten

Wahlgang entscheidet das Los.

10. Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Beschlüsse sind wörtlich zu protokollieren. Die Niederschrift und die Beschlüsse sind vorn Versammlungsleiter und

Schriftführer zu unterzeichnen.

§10 Aufgaben der Hauptversammlung

1. Die Hauptversammlung ist zuständig für die

a) Wahl der Vorstandsmitglieder und des Kassenprüfers

b) Entgegennahme von Berichten des Vorstandes und seiner einzelnen Mitglieder sowie der

Kassenprüfer

c) Genehmigung der Haushaltsführung und der Grundsätze künftiger finanzieller Ausgestaltung

d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

e) Entlastung des Vorstandes

f) Änderung der Satzung,

g) Auflösung des Vereins

§ 11 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden,

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c) dem Schriftführer,

d) dem Kassier,

Der Vorstand der Villinger Alphörner gem §26 Abs. 1 BGB besteht aus Buchst. a) – d)

2. Die Villinger Alphörner werden gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden

oder 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

3. Der Vrstand wird vorn Vorsitzenden der Villinger Alphörner, im Falle dessen Verhinderung

von seinem Stellvertreter einberufen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand binnen einer Frist von 2 Wochen zu einer Sitzung einzuberufen,

4. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Für die

Beschlussfassung gelten die gleichen Bestimmungen wie bei der Hauptversammlung (§ 10).

5 Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden der Villinger Alphörner im Falle

dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Über die Vorstandsbeschlüsse ist eine

Niederschrift anzufertigen die vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist

§12 Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins soweit nicht die

Hauptversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder des Gesetzes zuständig ist.

Weiterhin ist der Vorstand verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung.

2. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern

übertragen.

§13 Kassenprüfer

1. Von der Hauptversammlung ist ein Kassenprüfer zu wählen. Er darf nicht Mitglied des

Vorstandes sein.

2. Der Kassenprüfer hat die Aufgabe rechtzeitig vor der Hauptversammlung gemeinsam die vorn

Kassier der Villinger Alphörner geführte Vereinskasse zu prüfen Dabei hat er

insbesondere die ordnungsgemäße Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben aufgrund der

hierfür erforderlichen Belege sowie den sich hieraus ergehenden Kassen bestand festzustellen.

3. Über das Ergebnis der Kassenprüfung ist in der Hauptversammlung zu berichten.

§14 Wahlen, Arntsdauer und besondere Bestimmungen

1. Die Mitglieder des Vorstandes (§11 Buchstabe a) – d), der Kassenprüfer (§ 14 Ziffer 1) werden der Hauptversammlung für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die

Gewählten bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

2. Der Vorstand (§ 11 Buchst. a) – d) ) wird im rollierenden System gewählt und zwar der

Vorsitzende und Kassierer und ein stellvertretender Vorsitzender zuerst.

3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder der Kassenprüfung vorzeitig aus, so muß in der nächsten Hauptversammlung eine Ersatzwahl vorgenommen werden. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Ersatzwahl ein Mitglied kommissarisch mit der Aufgabe des Ausgeschiedenen zu beauftragen.

4. Scheidet während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes aus, erfolgen

automatisch Neuwahlen in einer außerordentlichen Hauptversammlung, die vom verbliebenen

Vorstand innerhalb 16 Tagen nach Ausscheiden des Vorstandsmitgliedes einzuberufen ist.

5. Das Amt eines jeden Mitgliedes des Vorstandes und der Kassenprüfer wird ehrenamtlich

wahrgenommen. Für den bei der Ausübung des Amtes entstehenden Aufwand kann eine

Entschädigung gezahlt werden, über deren Höhe der Vorstand beschließt.

§15 Satzungsänderung

Eine Änderung dieser Satzung bedarf einer 2/3-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten

Mitglieder der Hauptversammlung Zur Änderung muß ein schriftlicher Antrag vorliegen dieser

muß auf der Tagesordnung zur Hauptversammlung aufgeführt sein

2. Jede Satzungsänderung ist unverzüglich dem zuständigen Amtsgericht Registergericht und

Finanzamt mitzuteilen.

§ 16 Auflösung

1. Der Verein wird aufgelöst, wenn sich dafür mindestens 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten

Mitglieder aussprechen Zur Auflösung muß ein schriftlicher Antrag vorliegen dieser muß auf der

Tagesordnung zur Hauptversammlung aufgeführt sein.

2. Das Vermögen wird gemäß § 3 Ziffer 4 der Satzung verwendet.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 03.05.2023 errichtet und beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgericht Freiburg in Kraft.

Villingen, den 03.05.2023